Die “<a href=”http://www.vier-strafverteidiger.de”>VIER STRAFRVERTEIDIGER</a>”, die Rechtsanwälte <a href=”http://strafverfahren.blogspot.com/”>Kerstin Rueber</a> aus Koblenz, <a href=”http://strafsachen.blogspot.com/”>Bernd Eickelberg</a> aus Braunschweig, <a href=”http://www.kanzlei-hoenig.de/”>Carsten Hoenig</a> aus Berlin und <a href=”http://strafprozess.blogspot.com”>Werner Siebers</a> aus Braunschweig, sämtlichst auch Vorstandsmitglieder der <a href=”http://www.bdffs.de/”>Bundesvereinigung</a> der Fachanwälte für Strafrecht e.V., informieren sporadisch über strafrechtliche Themen, die auch den Nichtjuristen interessieren dürften.
<a href=”http://www.vier-strafverteidiger.de/trunkenheit-und-heimtucke-schliesen-sich-nicht-aus”>Hier</a> geht es um eine Entscheidung des <a href=”http://www.bundesgerichtshof.de”>Bundesgerichtshofes</a> (BGH) in Strafsachen, dem höchsten ordentlichen Gericht, wenn es um die Frage der Strafbarkeit geht, in der klargestellt wird, dass es gerade nicht so ist, wie viele meinen, dass Alkoholgenuss grundsätzlich zu einer milderen Bestrafung führt. Obwohl der Täter getrunken hatte, geht der BGH davon aus, dass Mord und nicht nur Totschalg im Raume steht.